elektronische Gesundheitskarte wird ab 01.01.2016 eingeführt

„Vereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge unterzeichnet
Mit Beginn des neuen Jahres wird in Berlin die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Flüchtlinge eingeführt. Die Flüchtlinge werden damit einen einfacheren Zugang zu gesundheitlichen Leistungen haben. Eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wurde heute zwischen dem Land Berlin und vier Krankenkassen unterzeichnet. Vertragspartner des Landes Berlin sind die AOK Nordost, die DAK-Gesundheit, die BKK·VBU und die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK). Mit der Einführung der Gesundheitskarte wird abgesichert, dass die Leistungsberechtigten eine professionelle und effiziente Gesundheitsversorgung erhalten. Gleichzeitig wird darüber hinaus ein wichtiger Beitrag geleistet, die Bürokratie in den Leistungsbehörden abzubauen.

Zunächst erhalten alle Flüchtlinge, die sich ab dem 4. Januar 2016 in der Erstregistrierungsstelle in der Bundesallee registrieren lassen, die elektronische Gesundheitskarte. Sukzessive sollen dann alle Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz mit dieser Karte ausgestattet werden. Die Gesundheitskarte erhalten alle Leistungsberechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz, die sich in der Zuständigkeit der Berliner Sozialämter sowie des Landesamtes für Gesundheit und Soziales befinden. Die Kosten der Gesundheitsversorgung für diese Menschen trägt vollständig das Land Berlin.“

Auszug aus der Pressemitteilung der Senatsverwaltung.

Link zur vollständigen Pressemitteilung

LaGeSo: Neues Verfahren für Terminkunden

Neuer Prozess für Terminkunden am Haus A:

1. Personen mit alten Terminen für Haus A erhalten ein blaues Armband mit Einlaßtermin. Nur Personen mit diesem Armband erhalten Zugang zu Haus A für eine Vorsprache am Tag des markierten Einlaßdatums.

2. Frühes Erscheinen oder langes Anstehen führt zu keiner Bevorzugung. Die Vergabe des blauen Armbands ist ausschließlich abhängig vom Vorsprachetermin. Alte Termine werden bevorzugt.

3. Personen mit einem blauem Armband müssen am Einlaßdatum bis 07.30 Uhr zum kleinen Zelt vor Haus A kommen, Eintritt nur mit Armband. Nach 07.30 Uhr wird der Eingang in dieses Zelt nicht gewährt.

4. Personen ohne blaues Armband erhalten heute keine Vorsprache. Bitte begeben Sie sich zum großen Zelt vor Haus A. Alle Personen ohne blaues Armband, die bis 11 Uhr erscheinen, erhalten eine Verlängerung der Kostenübernahme oder ein Ticket für den Nachtbus.

5. Nur der Haushaltsvorstand muß anwesend sein. Keine Bevorzugung durch Anwesenheit von Kindern. Nur Alleinerziehende Frauen (Nachweis durch BÜMA) werden bevorzugt.

Quelle: Lageso, Stand 02.12.2015

Im Folgenden die Original-Handzettel:

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Berlin Pass: BerlinPass auch mit BÜMA oder Bändchen

„Seit August 2015 wird der BerlinPass für Schüler/Innen, die Asylbewerberleistungen beziehen, von den Schulen ausgegeben. Voraussetzung ist die Vorlage eines Leistungsbescheides des LAGeSo und einer Aufenthaltsgestattung.

Ein BerlinPass  Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche (BuT) kann jetzt durch die Schulen auch ausgestellt werden, wenn die Kinder/Jugendlichen noch keinen Leistungsbescheid und keine Aufenthaltsgestattung, sondern nur eine BÜMA oder ein Registrierungsbändchen haben.“

Die „Handreichung für Schulen zur Ausstellung des berlinpass-BuT für geflüchtete Kinder und Jugendliche“ wurde entsprechend aktualisiert und wird den Schulen über die regionale Schulaufsicht zur Verfügung gestellt. Mit der Definition der beiden Ausnahmefälle (siehe unten) kann nunmehr hinreichend sichergestellt werden, dass auch die geflüchteten Kinder und Jugendlichen, deren Registrierungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, zeitnah bei Aufnahme in die Schule den berlinpass-BuT erhalten.
Eine Ausnahme bilden hier lediglich die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die als Anspruchsberechtigte nach dem SGB VIII keinen Anspruch auf Leistungen der Bildung und Teilhabe haben.

 

Ab sofort kann der berlinpass-BuT von Schulen in den folgenden Fallkonstellationen ausgestellt werden:
Im Regelfall legt die Familie in der Schule folgende Unterlagen vor:

  • Bewilligungsbescheid des LAGeSo
  • gültige Aufenthaltsgestattung
  • Passfoto.

Die Ausstellung des berlinpass-BuT erfolgt für die Dauer der Aufenthaltsgestattung.

1. Ausnahmefall

Hat die Familie zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Schule noch keinen Bewilligungsbescheid des LAGeSo, sind in der Schule folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültige Aufenthaltsgestattung
  • Passfoto.

In diesem Fall erfolgt die Ausstellung des berlinpass-BuT für die Dauer der Aufenthaltsgestattung. Nach Erhalt des gültigen Bewilligungsbescheides, muss dieser in der Schule nachträglich vorgelegt werden.

2. Ausnahmefall

Hat die Familie zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Schule noch keinen Bewilligungsbescheid des LAGeSo und auch keine gültige Aufenthaltsgestattung, dann sind in der Schule folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)
  • Wartebändchen und
  • Passfoto.

Die Ausstellung des berlinpass-BuT erfolgt dann befristet für die Dauer von drei Monaten. Nach Vorlage des Bewilligungsbescheides des LAGeSo sowie der gültigen Aufenthaltsgestattung erfolgt dann die Ausstellung des berlinpass-BuT entsprechend der Gültigkeitsdauer der Aufent­haltsgestattung (Regelfall).

Senat beschließt Einrichtung eines „Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten“

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung das „Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung der weiteren betroffenen Gesetze“ beschlossen. Angesichts der anhaltend hohen Zuzugszahlen von Flüchtlingen nach Berlin sollen deren Angelegenheiten künftig durch eine eigenständige, ausschließlich für Flüchtlingsfragen zuständige Behörde geregelt werden.
Sozialsenator Mario Czaja: „Mit diesem neuen Amt stellen wir uns den enormen Herausforderungen und den damit gewachsenen Aufgaben, die der anhaltend hohe Zugang von Flüchtlingen mit sich bringt. Die Aufgaben für das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) mit der Aufnahme, Registrierung und Unterbringung von Asylbegehrenden sowie der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind so umfassend geworden, das eine eigenständige Struktur geschaffen werden muss. Die Fülle der damit entstandenen neuen Prozesse und der Aufwuchs des Personals bedürfen zudem einer eigenen fachlichen Führung. Waren zu Beginn dieser Legislaturperiode 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Flüchtlingsbereich des LAGeSo tätig, so sind es jetzt rund 300. Nicht zuletzt ist die Versorgung, Unterbringung und Integration der Flüchtlinge und Asylsuchenden eine nachhaltige Aufgabe für die kommenden Jahre.“
Mit dem Errichtungsgesetz werden die bisherigen Aufgaben der Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen aus dem LAGeSo herausgelöst und dem neuen Landesamt übertragen. Das neue Landesamt soll perspektivisch dazu beitragen, dass auch die mit dem weiteren Zuzug von Flüchtlingen einher gehenden weitergehenden gesamtstädtischen Herausforderungen bewältigt und die hierfür nötigen Ressourcen effizient eingesetzt werden können.
Zur Errichtung des neuen Landesamtes wird eine Projektgruppe gebildet, die von Claudia Langeheine, der Direktorin des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, im Rahmen der Amtshilfe geleitet wird. Claudia Langeheine verfügt als frühere Leiterin der Ausländerbehörde sowohl über Erfahrungen mit Asylsuchenden als auch mit Umstrukturierungen einer großen Publikumsbehörde.
Rückfragen: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Telefon: (030) 9028-1135

übersetzte Ausfüllhinweise zu Antragsvordrucken ALG II

Die Agentur für Arbeit hat zum Antrag auf Arbeitslosengeld II eine in mehrere Sprachen übersetzte „Ausfüllanleitung“ zur Verfügung gestellt. Diese „Ausfüllanleitung“ gibt es auch in arabisch.

Bitte stets die Original-Vordrucke verwenden. Eine Reihe Weiterer Sprachen finden sie HIER 

Broschüre Angebote für Geflüchtete des Beauftragten für Integration und Migration (auch arabisch & farsi)

„Geflüchteten Hilfestellung für den Neustart zu geben, ist das Ziel einer Broschüre, die der Beauftragte für Integration und Migration jetzt herausgegeben hat.
Sie listet Anlaufstellen und Adressen auf, um Flüchtlinge schneller in Ausbildung und Arbeitsmarkt zu bringen.

Fünf Themenbereiche umfasst das Heft:

Beratung und Begleitung
Anerkennung von Berufsabschlüssen
Deutschkurse
Berufsorientierung sowie
Übergang in Ausbildung und Arbeit.“

Auszug aus der offiziellen Info.

Broschüre deutsch

Broschüre arabisch

Broschüre farsi/persisch

Broschüre englisch

Link zur offiziellen Seite

Senat beschließt höhere Mietzuschüsse für Wohnungslose

Der Senat hat heute auf Vorlage von Gesundheits- und Sozialsenator Mario Czaja die Änderung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) beschlossen.

Die Suche nach einer eigenen Wohnung wird für wohnungslose Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, immer schwieriger. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt und des anhaltenden Zuzugs nach Berlin finden sie nur noch schwer eine Wohnung, die nach den Richtwerten zur Übernahme der Wohnkosten angemessen ist. Zudem liegen die Kosten, die für die Unterbringung eines Wohnungslosen in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgebracht werden müssen, weit über den Kosten für eine akzeptable Wohnung.

Senator Czaja: „Unsere bisherigen Vorschriften sahen vor, dass bei Anmietung einer Wohnung die angemessene Miete für Wohnungslose um 10 Prozent überschritten werden durfte. Diese Regelung hat sich vor dem Hintergrund der steigenden Mieten und des gleichzeitigen Zuzugs nach Berlin als nicht mehr ausreichend erwiesen. Zudem ist eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften deutlich teurer als die Übernahme von Wohnkosten in einer eigenen Wohnung. Davon sind auch rund 2.500 Flüchtlinge mit abgeschlossenem Asylverfahren betroffen, die weiterhin in Flüchtlingsunterkünften leben, da sie keine angemessene Wohnung finden.

Vor diesem Hintergrund werden wir nun die möglichen Mietzuschläge bei einer Neuvermietung für diese wohnungslosen Menschen von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöhen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um wohnungslose Berlinerinnen und Berliner in eine Wohnung vermitteln zu können. Mit den neuen Änderungen der AV-Wohnen reagieren wir auf die aktuellen hohen Zugangszahlen, insbesondere von Flüchtlingen, und die Notwendigkeit, schnellstmöglich die Voraussetzungen für eine Unterbringung dieser Menschen aus Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften in reguläre Wohnungen zu regeln.”

Diese Regelungen werden aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt befristet bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt. Die Befristung ermöglicht es, die Entwicklungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt nach Ablauf der Frist neu bewerten zu können.
Ergänzend wird auch der neue Heizspiegel 2015 berücksichtigt.

Nachtrag:

Die Umsetzung ist per 24.11.15 erfolgt. Der entsprechende Passus lautet nun:

3.4 Neuanmietung von Wohnraum
(1) Bei erforderlicher Neuanmietung von Wohnraum können die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden.

(2) Die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 20 vom Hundert überschreiten, gelten als angemessen, wenn die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften gelten als Wohnungslose. Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht.

(3) Die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 werden nicht kumuliert, Absatz 2 schließt die Anwendung von Absatz 1 aus.

Link zur Pressemitteilung

Link zur AV Wohnen

Link zur Anlage 1 der AV Wohnen

Leitfaden zur Integration von Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule

Sehr umfängliche Zusammenstellung aller Informationen zur Integration von geflüchteten Kindern und Jugendlichen gerade ohne oder mit wenigen Deutschkenntnissen in Kita und Schule.

Das Vorwort:

„Der starke Zuzug von Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse führt dazu, dass in der Praxis viele Fragen zur Integration in die Kindertagesförderung und die Schule aufgeworfen werden. Dieser Leitfaden schafft einen Überblick über Verfahrensabläufe und gesetzliche Rege- lungen. Er dient als Arbeitsgrundlage und soll kontinuierlich aktualisiert bzw. ergänzt werden.

Bitte richten Sie Ihre Anregungen und Ergänzungsvorschläge an:

Frau von der Goltz (roswitha.vonderGoltz@senbjw.berlin.de) für den Jugendbereich,

Frau Borck (daniela.borck@senbjw.berlin.de) für den Bildungsbereich.“

Link zur BROSCHÜRE

10.000 neue Plätze auch für Flüchtlinge im Bundesfreiwilligendienst

„Mit Artikel 5 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde das Bundesfreiwilligendienstgesetz um den § 18 -BFD mit Flüchtlingsbezug- ergänzt. Die Ergänzung ist bis zum 31.12.2018 befristet.

Bis zu 10.000 Vereinbarungen mit Flüchtlingsbezug sind pro Jahr möglich. Erste Vereinbarungen können mit Einsatzbeginn 01.12.2015 geschlossen werden.

Für diesen Dienst gelten abweichend vom Regel-BFD folgende Sonderregelungen.

Abschluss einer Vereinbarung

Das Bundesamt kann eine Vereinbarung aus dem Sonderprogramm abschließen,

  • wenn die Tätigkeitsbeschreibung des Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerbern erkennen lässt
    oder
  • wenn Asylberechtigte, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, einen BFD absolvieren. Diese Personengruppen werden im folgenden Text unter dem Begriff „Flüchtlinge“ zusammengefasst.Bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylgesetzes stammen, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu er- warten ist; diese können daher keine BFD-Vereinbarung abschließen.
    Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand: 24.10.2015):

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo,Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal, Serbien.“

Auszug aus dem Merkblatt. Komplette Infos HIER.